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FG Sachsen 25.10.2007 2 K 399/07, BBK 10/2008 S. 4778

Zuschreibung von Sonderabschreibungen in der Handels- und Steuerbilanz

Nimmt der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz Zuschreibungen von zuvor in Anspruch ge-nommenen Sonderabschreibungen vor, muss er auch in der Steuerbilanz entsprechende Zuschreibungen vornehmen. Dies ergibt sich nach Ansicht des FG Sachsen aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG.

Handelsrechtlich bestand im Streitfall ein Wahlrecht zur Vornahme von Zuschreibungen nach § 280 Abs. 2 HGB i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG. Wird dieses Wahlrecht in der Handelsbilanz ausgeübt, muss dies auch in der Steuerbilanz entsprechend ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Es kommt damit zu einem Gleichklang von Zuschreibungen in der Handels- und in der Steuerbilanz (VRiFG Bernd Rätke, Berlin).