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Berufsrecht | Anwaltshaftung wegen Scheinsozietät nur wegen anwaltsberufstypischer Forderungen
Ein angestellter Rechtsanwalt haftet nicht für Forderungen, die ein Lieferant gegen die Anwaltssozietät hat (). Zweck der Rechtsfigur der Scheinsozietät und der daraus abgeleiteten Anscheinshaftung sei das berechtigte Schutzinteresse der Mandanten bei anwaltstypischen Tätigkeiten, nicht der Schutz der Allgemeinheit. Voraussetzung für die Haftung des angestellten Anwalts sei daher eine entsprechende anwaltstypische Tätigkeit. Im entschiedenen Fall wurde eine angestellte Anwältin auf dem Briefkopf der Sozietät wie eine Gesellschafterin – ohne haftungseinschränkenden Zusatz – geführt. Ein EDV-Dienstleister verklagte sie vergeblich auf Bezahlung von zwei Rechnungen über die Lieferung einer PC-Anlage und wegen Reparaturen am Server der Kanzlei.