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OLG Celle 13.09.2007 8 U 29/07, NWB 16/2008 S. 128

Versicherungsvertragsrecht | Haftung der Versicherung bei falschen Auskünften zu privater Betriebsrentenversicherung (Arbeitgeberwechsel)

Der über seinen bisherigen Arbeitgeber privat rentenversicherte Arbeitnehmer hat gegen die Pensionskasse einen Anspruch auf Erfüllung der ursprünglich vereinbarten betrieblichen Altersvorsorge, wenn ihm der Versicherungsagent bei den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen auf ausdrückliche Frage erklärt hatte, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers sei die Fortführung des Vertrags mit keinen Änderungen verbunden, ohne hinzuzufügen, dass es wegen der unterschiedlichen Tarife und Konditionen verschiedener Gruppenversicherungen zu Änderungen der Prämie und der Leistung kommen kann. Grundlage dieses Anspruchs sind die Grundsätze der Erfüllungshaftung (OLG Celle, Urteil v. 13. 9. 2007 - 8 U 29/07).