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Erbrecht | Pflichtteilsergänzung bezüglich Lebensversicherung
Ein Pflichtteilsberechtigter kann unter der Voraussetzung, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Nachlass erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten sind dabei nicht die Versicherungssumme, sondern allein die gezahlten Prämien als Schenkungsgegenstand maßgeblich (, ZEV 2008 S. 145). Die gesetzliche Intention von Insolvenz- und Pflichtteilsergänzungsrecht unterscheiden sich grundsätzlich: Während nämlich durch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung alle Gläubiger des Schuldners gleichmäßig befriedigt werden sollen, schützen die Vorschriften der §§ 2325 ff. BGB (allein) den Pflichtteilsbe...