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Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch Steuerberater
Sorgt ein Steuerberater mit falschen Angaben dafür, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen seines Mandanten herabgesetzt werden, begeht er eine Steuerhinterziehung. Nach Auffassung des FG Niedersachsen kann der für eine Steuerhinterziehung erforderliche Vorsatz bejaht werden, wenn
der Steuerberater in dem Herabsetzungsantrag den vorläufigen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und deshalb die Forderungen außer Ansatz lässt,
er im Rahmen der Jahreserklärung aber eine Bilanz abgibt, in der die Aktivierung der Forderungen zu einem höheren Gewinn führt (im Streitfall: über 180 T€).
Der Steuerberater hätte bereits bei seinem Herabsetzungsantrag das Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlung berücksichtigen müssen und nicht ohne Weiteres den vorläufigen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ...