Veräußerungsgewinnbefreiung nach§ 8b Abs. 2 KStG; Behandlung von Veräußerungskosten, die vor oder nach dem Jahr der Anteilsveräußerung entstanden sind
Es ist gefragt worden, wie Veräußerungskosten im Rahmen der Anwendung des § 8b KStG zu behandeln sind, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstanden sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Jahr, in dem die Veräußerungskosten entstanden sind, bereits das Halbeinkünfteverfahren gegolten hat oder nicht. Der danach ermittelte Veräußerungsgewinn oder -verlust unterliegt den allgemeinen Regelungen des § 8b KStG.
Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für Personengesellschaften müssen die Veräußerungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entstanden sind, gesondert ausgewiesen werden.
Im Fall nachträglicher Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen ist die Veranlagung des Wirtschaftsjahrs zu ändern, in dem die Veräußerung der Beteiligung erfolgt ist. Dabei ist für die Korrektur des Einkommens nach § 8b KStG davon auszugehen, dass die Kaufpreisminderung oder -erhöhung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eingetreten ist. Aufwand oder Ertrag aus einer Auf- oder Abzinsung der Kaufpreisforderungen unterliegt nicht der Anwendung des § 8b KStG.
Eine GmbH (Wj = Kj) veräußert im Jahr 02 die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft (Buchwert – BW – 100 TEUR) zum Preis von 500 TEUR. Im Jahr 01 sind Veräußerungskosten – VK – (Beratungskosten) i. H. von 20 TEUR angefallen (entstanden). Der Kaufpreis – KP – wurde gestundet. Im Jahr 04 fällt die Kaufpreisforderung aus. (Die Abzinsung der Kaufpreisforderung ist in dem Beispiel aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt).
Im Jahr 01 mindern die Veräußerungskosten das Einkommen.
Im Jahr 02 werden die Veräußerungskosten in die Berechnung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns und die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben einbezogen.
Der Ausfall der Kaufpreisforderung im Jahr 04 wirkt sich auf die Berechnung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG aus und führt zur nachträglichen Änderung der Veranlagung für das Jahr 02.
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Auswirkungen des Veräußerungsvorgangs auf
Jahresüberschuss und Einkommen der Jahre
01 – 04 | |||||
(alle Beträge
in TEUR) | Gesamt 01 – 04 | Jahr 01 | Jahr 02 | Jahr 04 | |
Veräußerungskosten 01 | – 20 | – 20 | |||
Veräußerung in 02 | |||||
Ertrag aus
KP-Forderung | 500 | 500 | |||
Ausbuchung der
Beteiligung (BW) | – 100 | – 100 | |||
Nach
§ 8b KStG zu
berücksichtigen: | |||||
KP | 500 | ||||
BW | – 100 | ||||
VK | – 20 | ||||
Veräußerungsgewinn | 380 | ||||
steuerfrei
gem.
§ 8b
Abs. 2 KStG | – 380 | – 380 | |||
§ 8b
Abs. 3 Satz 1 KStG (5 %) | + 19 | + 19 | |||
Einkommen vor Änderung | 19 | – 20 | 39 | ||
Aufwand aus
dem Ausfall der KP-Forderung in 04 | – 500 | – 500 | |||
Änderung in 02 | |||||
bisher nach
§ 8b KStG
berücksichtigte Beträge sind zu neutralisieren | + 380 | + 380 | |||
– 19 | – 19 | ||||
Nach
§ 8b KStG
sind neu zu berücksichtigen: | |||||
KP | 0 | ||||
BW | – 100 | ||||
VK | – 20 | ||||
Veräußerungsverlust (§ 8b Abs. 3) | – 120 | + 120 | + 120 | ||
Einkommen nach Änderung | 0 | – 20 | 520 | – 500 |
BMF v. - IV B 7
- S 2750 a/07/0002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 506
BB 2008 S. 639 Nr. 13
DStZ 2008 S. 304 Nr. 10
FR 2008 S. 385 Nr. 8
GmbH-StB 2008 S. 139 Nr. 5
GmbHR 2008 S. 447 Nr. 8
KÖSDI 2008 S. 15973 Nr. 4
SJ 2008 S. 19 Nr. 8
StB 2008 S. 156 Nr. 5
StB 2008 S. 196 Nr. 6
StBW 2008 S. 11 Nr. 8
WPg 2008 S. 307 Nr. 7
CAAAC-74394