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BAG 13.03.2008 2 AZR 961/06, NWB 13/2008 S. 103

Arbeitsrecht | Außerordentliche Verdachtskündigung – Anhörung des Arbeitnehmers

Nach st. Rspr. des BAG kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören und ihm Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat (). Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer an den Fahrzeugen von Kolleginnen ...