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Umsatzsteuer | Steuerfreie Vermittlung von Gesellschaftsanteilen
(1) Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrags (Änderung der Rechtsprechung). (2) Die Steuerfreiheit für die Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 setzt eine Tätigkeit voraus, die einzelne Vertragsabschlüsse fördert. Eine der Art nach geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist keine „Vermittlung” im Sinne der Befreiungsvorschrift (Bezug: § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993; Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 Richtlinie 77/30088/EWG).
Praxishinweise: Eine Vermittlungstätigkeit liegt vor, wenn jemand tätig wird, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dem der Vermittler kein Eigeninteresse hat, wobei ein Vertragsverhältnis zu einer der Parteien nicht erforderlich ist. Entscheide...