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Umsatzsteuer | Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
(1) Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung nach § 17 AktG hat insoweit keine Bedeutung. (2) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1999; Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 77/30088/EWG).
Praxishinweise: Ob ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist allein nach dem UStG zu entscheiden. Das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist deshalb ausschließlich nach der Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu beantworten. Die juristische Person (Organ) muss deshalb nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des ...