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FG Baden-Württemberg 06.11.2007 1 K 450/04, NWB 5/2008 S. 30

Umsatzsteuer | Pharmaunternehmen kann die Umsatzsteuer aufgrund des Zwangsrabatts kürzen

Nach § 130a Abs. 1 SGB V erhalten die Krankenkassen von Apotheken ab Januar 2003 für abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 % des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische Unternehmen sind aber verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. Streitig war die umsatzsteuerliche Behandlung dieses Herstellerrabatts. Das FG Baden-Württemberg entschied mit , dass sich der von den Pharmaunternehmen zu gewährende gesetzliche Herstellerrabatt aus dem Netto-Verkaufspreis errechne und die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mindere. Allerdings – so der Hinweis des Gerichts – müssten die Apotheken als Abnehmer der Lieferungen entsprechend dem aus dem Nettobetrag errechneten Rabatt den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen.