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Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Die Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst setzt einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus. Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig (). Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung verstößt gegen die Grundsätze des hergebrachten Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) – namentlich Hauptberuflichkeit und amtsangemessene Alimentation. Bei antragsloser Einstellungsteilzeit müsse der betroffene Beamte schon zum Zwecke der Einnahmeerzielung typischerweise auf die Ausübung von Nebentätigkeiten ausweichen. Etwaige Interessenkonflikte könnten die Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit des Beamten gefährden. Der Gesetzeszweck rechtfertige dies nicht – auch nicht...