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StuB 1/2008 S. 42
Hemmung der Verjährungsfrist bei Verhandlungen über Haftung
Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit dem 1.1.2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt ( NWB HAAAC-40607).