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Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle rechtfertigt stärkere Beschränkungen zwischen EU-Staaten und Drittstaaten als zwischen Mitgliedstaaten
Zu diesem Ergebnis kommt der EuGH in seinem Urteil v. - Rs. C-101/05, Skatteverket ./. A:
Urteil: Wird ein Steuervorteil von einem Mitgliedstaat von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, deren Beachtung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von einem Drittland eingeholt werden, so ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass dieser Mitgliedstaat die Gewährung des Vorteils ablehnt, wenn es sich als unmöglich erweist, diese Auskünfte von dem Drittstaat zu erhalten.
Hinweis: Das schwedische Recht räumt den in Schweden wohnhaften Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung für Dividenden ein, die in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft von einer in Schweden oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassenen Aktiengesellschaft ausgeschüttet werden. Diese Befreiung besteht nicht, wenn eine solche Ausschüttung S. 7von einer Gesellschaft ausgeht, die in einem Drittland, das nicht Mitglied des EWR ist, niedergelassen ist, es sei denn, dieses Land hat mit Schweden ein Abkommen geschlossen, in dem der Austausch von Informationen vorgesehen ist. Der Aktionär einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz wollte deren Ausschüttungen in Form von Aktien eb...