Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teilwert einer Pensionsrückstellung bei Beginn des Dienstverhältnisses im Rumpfwirtschaftsjahr
Beginnt das Dienstverhältnis des pensionsberechtigten Geschäftsführers in einem Rumpfwirtschaftsjahr, ist für die Ermittlung des Teilwerts der Pensionsrückstellung nicht vom Beginn des Rumpfwirtschaftsjahrs, sondern vom Beginn des entsprechenden Kalenderjahrs auszugehen. Damit ist das Diensteintrittsalter bei Beginn des Kalenderjahrs maßgeblich. Der BFH begründet seine Entscheidung vom damit, dass bei der Berechnung des Teilwerts nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG möglichst betragsmäßig gleich bleibende Jahresbeträge zugrunde zu legen und zeitanteilige Werte zu vermeiden seien.
Die X-GmbH wird am errichtet und hat ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.9. bis zum . Sie erteilt 1992 ihrem am geborenen Geschäftsführer G eine Pensionszusage; am hatte G...