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NWB Nr. 44 vom Seite 3895 Fach 19 Seite 3793

Gefälligkeiten im privaten Bereich

Darstellung möglicher Haftungstatbestände anhand ausgewählter Rechtsprechung

Detlef Burhoff

Gefälligkeitsverhältnisse gehören überwiegend zu den einfachen Leistungsbeziehungen, bei denen die Parteien in Wahrnehmung ihrer privatautonomen Gestaltungsfreiheit auf die Begründung einer Leistungspflicht verzichten und die real erbrachte Leistung lediglich durch eine Rechtsgrundabrede sichern. Sie sind typischerweise nicht mit vorausgehenden Verpflichtungen, durchaus aber mit Gefährdungen der beiderseitigen Rechtsgütersphären verbunden, wie sie sonst nur in vertraglichen Beziehungen vorkommen. Daher genügt im Schadensfalle die Anwendung der deliktsrechtlichen Vorschriften häufig nicht, und es taucht die Frage nach einer darüber hinausgehenden vertraglichen Haftung auf, wenn ein falscher Rat erteilt wird oder es sonst zu Schäden kommt.

I. Allgemeines zu Gefälligkeitsverhältnissen

1. Rechtliche Einordnung

Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund, wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen, sind keine Schuldverhältnisse im Rechtssinn. Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setzt nämlich den Willen voraus, eine Rechtsbindung zu b...