Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Öffentliches Toilettenhäuschen als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn
Ein mit dem Untergrund fest verbundenes öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu beurteilen. Die Toilette und die Reinigungs S. 789technik stellen dabei nicht zum Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar (Bezug: § 68, § 70 Abs. 3, § 99, § 129 BewG).
Praxishinweise: Ein Gebäude liegt vor, wenn ein Bauwerk durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden ist und von einiger Beständigkeit und standfest ist.