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Keine hypothetischen Betrachtungen im Haftungsverfahren
Kommt es mangels Masse nicht zur Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH, können bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO hypothetische Betrachtungen über eine mögliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter keine Berücksichtigung finden (Bezug: § 69 Abs. 4 FGO; § 35 § 69 AO; §§ 130 ff. InsO).
Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Aussetzung der Vollziehung) ergangen. Weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, kann es zu einer Ausübung von Anfechtungsrechten überhaupt nicht kommen. Der Ausschluss der Anfechtungsrechte kann aber dann auch nicht in einem Haftungsverfahren dazu führen, dass nun gleichwohl die Haftungsbeträge anf...