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NWB Nr. 43 vom Seite 3754

Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten – Ruhen des Verfahrens wird regional gewährt

Zurzeit sind vor dem FG Baden-Württemberg (5 K 186/07) und dem FG Niedersachsen (10 K 103/07) Klagen gegen die Versagung des Sonderausgabenabzugs von privaten Steuerberatungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anhängig (vgl. NWB Beratung aktuell 32/2007). Viele Steuerberater teilten dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) inzwischen mit, dass die Finanzverwaltung Einsprüche, die unter Bezugnahme auf diese Verfahren eingelegt wurden, nicht ruhen lässt. Nach Kenntnis des DStV gibt es folgende regionale Ausnahmen:

  • Die OFD Karlsruhe hat keine Bedenken, Einsprüche „faktisch” ruhen zu lassen.

  • Die OFD Koblenz lässt Einsprüche mit Hinweis auf die vorgenannten Verfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen (Rundverfügung v. - S 2221 A - St 32 3 NWB GAAAC-60552).

  • Auch die OFD Rheinland hat in Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW ihre Finanzämter mittels einer internen Verfügung angewiesen, entsprechende Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ruhen zu bringen.

Wird gegen die Versagung des Sonderausgabenabzugs von privaten Steuerberatungskosten Einspruch eingelegt, empfiehlt der DStV, den Antrag auf Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Verfahrensweise der OFD Karlsruhe, Koblenz und Rheinland zu begründen. Der DStV wird sich für eine bun...