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NWB Nr. 41 vom Seite 3635 Fach 27 Seite 6473

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Das Vierte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV)

Professor Dr. Andreas Marschner

Mit dem grundsätzlich zum in Kraft getretenen (und seitdem vielfach geänderten) SGB IV wurde die Kodifizierung des Sozialrechts in einem Sozialgesetzbuch weitergeführt, nachdem bereits zum das SGB I in Kraft gesetzt worden war, welches sich dem allgemeinen Teil des Sozialrechts widmet. Das SGB IV hat mit dem SGB I die Gemeinsamkeit aufzuweisen, dass in beiden Büchern „vor die Klammer gezogene” Vorschriften enthalten sind. Das SGB IV, welches den Gegenstand der vorliegenden Abhandlung bildet, besitzt aber in der Praxis eine deutlich größere Bedeutung als das SGB I. Dies hängt damit zusammen, dass es eben um die Sozialversicherung geht – und dass damit naturgemäß auch das gesamte Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung im SGB IV angesprochen ist. Nachfolgend soll ein Überblick zum SGB IV gegeben werden.

I. Grundsätze und Begriffsbestimmungen

1. Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

a) Geltungsbereich

Das SGB IV gilt gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar für die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist das SGB IV grundsätzlich ebenfalls anwendbar, allerdings mit Ausnahme bestimmter Normen aus dem Organisationsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV).S. 3636

Die Vorschriften des SGB IV über den Sozialversicherungsauswei...