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NWB Nr. 40 vom Seite 3553 Fach 19 Seite 3783

Schutz gegen Computerkriminalität

Verschärfung und Ergänzung des materiellen Strafrechts

Günter Haurand

Das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität v. enthält Vorgaben für das Strafverfahrensrecht, die internationale Zusammenarbeit und der Rechtshilfe und einen Mindeststandard bei den Strafvorschriften über bestimmte schwere Formen der Computerkriminalität. Der Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates v. über Angriffe auf Informationssysteme verpflichtet die Mitgliedstaaten, schwere Formen dieser Kriminalität unter Strafe zu stellen. Durch Angleichung der einzelstaatlichen Strafvorschriften soll die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten verbessert werden. Der Umsetzung dieser Vorgaben dient das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität v. (BGBl 2007 I S. 1786), das am in Kraft getreten ist. Die Verschärfung des materiellen Strafrechts dient nicht dazu, (auch) Bagatellfälle im privaten Bereich zu erfassen, sondern strafwürdige Handlungsweisen, die schwere Schäden für Wirtschaftsbetriebe und die Allgemeinheit darstellen, zu sanktionieren. Darüber hinaus soll der Strafrechtsschutz vorverlagert werden, weil bereits durch die weite Verbreitung und leichte Verfügbarkeit der sog. Hacker-Tools und ihre Anwendung erhebl...