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Konkretisierung der voraussichtlichen Anschaffung bei einer Ansparrücklage
Wären die im Rahmen der Ansparrücklage geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung i. S. von § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind (Bezug: § 7g Abs. 3 EStG).
Praxishinweise: Bei der Bildung einer Ansparrücklage für eine wesentliche Betriebserweiterung sind objektive Gesichtspunkte für die voraussichtliche Investition erforderlich. Das angekündigte Investitionsvorhaben muss also konkretisiert worden sein und dies ist nur durch eine verbindliche Bestellung möglich. Die bloße Absicht einer Betriebserweiterung ist nicht ausreichend.