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Die Neuregelung des Kinderbetreuungskostenabzugs
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom , BStBl I S. 350, hat der Gesetzgeber den mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom zum eingeführten Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG mit Ablauf des aufgehoben und die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten neu geregelt. Mit der zum in Kraft getretenen Neuregelung soll ein neuer Beitrag zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet und Anreize für eine höhere Kinderzahl geschaffen werden.
I. Berücksichtigungsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können seit dem nach folgenden Vorschriften zu einer steuerlichen Ermäßigung führen:
§ 4f EStG (Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten)
§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG (Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten)
§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten)
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Andere Kinderbetreuungskosten)
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (Andere Kinderbetreuungskosten)
§ 33a Abs. 3 EStG (Beschäftigung einer Haushaltshilfe)
§ 35a Abs. 1 EStG (Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis)
§ 35a Abs. 2 EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen).
Weitere Einzelheiten regelt das BStBl I S. 184.