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Keine Bilanzberichtigung für 2001 bei fehlender Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Hat ein Kaufmann in einer im April 2002 aufgestellten Bilanz zum keine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gebildet, kann er seine Bilanz nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigen. Nach Auffassung des FG Köln war die Bilanz im Aufstellungszeitpunkt nämlich nicht unrichtig, weil zu diesem Zeitpunkt eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rückstellungspflicht noch nicht existierte und es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar war, dass eine derartige Rückstellung unterbleibt. Erst seit der Veröffentlichung des steht fest, dass eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu bilden ist (vgl. Maus, BBK F. 12 S. 6671 sowie BBK KN-Nr. 10/2007 NWB NAAAC-34767).
Das Urteil des FG Köln b...BStBl 2006 II S. 688