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Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Mehrere OFD haben in Vfg. zusammengefasst, wie ihrer Ansicht nach Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu berechnen sind (z. B. OFD Magdeburg, Chemnitz, Berlin). Im Wesentlichen folgen sie dabei der von Maus in BBK F. 12 S. 6771 vorgeschlagenen Berechnung. Abweichungen ergeben sich aber bei den in die Rückstellung einzubeziehenden Gebäudekosten, die anteilig auf die Archivräume entfallen: Die Finanzverwaltung will die Finanzierungskosten für ein Gebäude nicht einbezogen wissen. Der Grund: Nur Einzelkosten und angemessene Teile der Gemeinkosten seien steuerlich zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG).
Einbezogen werden dürfen aber neben den anteiligen Gebäudekosten wie AfA, Grundsteuer, Versicherung, Instandhaltung, Strom und Heizung auch der Aufwand für die Einlagerung, Digitalisier...