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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 1228/06

Gesetze: FGO § 42, FGO § 44 Abs. 1, AO § 351 Abs. 2, AO § 357 Abs. 3 S. 1, BGB § 133

Auslegung eines Einspruchschreibens

Leitsatz

  1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel hat einlegen wollen, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt.

  2. Die Umdeutung eines Einspruchsschreibens ist dann nicht möglich, wenn die betreffende Prozesserklärung von einer rechtskundigen Person abgegeben worden ist.

  3. Nennt der Einspruchsführer als Gegenstand des Einspruchs ausdrücklich den Grundsteuermessbescheid kann dies nicht als Einspruch gegen den Einheitswertbescheid umgedeutet werden, wenn an keiner Stelle seines Schreibens Begriffe erwähnt sind, die mit dem „Einheitswertbescheid” bzw. der „Wertfortschreibung auf den ” in Verbindung gebracht werden können.

Fundstelle(n):
RAAAC-57152

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