BGB § 133

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 2: Willenserklärung

§ 133 Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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