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Einkommensteuer | Besonderes Kirchgeld: Anrechnung von freiwilligen Beiträgen an eine Freikirche
Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat (Bezug: § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3 KiStG NW).
Praxishinweise: Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiStG NW erfolgt die Anrechnung von Beiträgen auf das besondere Kirchgeld, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat. Als „Beiträge” sind dabei nicht nur Zahlungen, die aufgrund einer Rechtspflicht erfolgen (Pflichtbeiträge), zu verstehen, sondern auch freiwillige Zahlungen. Es besteht insoweit eine Anrechnungspflicht.