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Bilanzierungspflicht für Feldinventar
(1) Ein Landwirt hat gem. nrkr. Urteil des NWB TAAAC-45619 (BFH-Az.: IV R 23/07, EFG 2007 S. 996) sein Feldinventar als Umlaufvermögen seines Betriebs zwingend zu bilanzieren. (2) Der Finanzverwaltung fehlt die gesetzliche Kompetenz, aus Gründen der Billigkeit dem Landwirt in R 131 Abs. 2 EStR 2001 ein Wahlrecht einzuräumen, sein Feldinventar zu Beginn seiner Tätigkeit zu bilanzieren oder von einer Bilanzierung abzusehen. (3) R 131 Abs. 2 EStR 2001 gewährt dem Landwirt kein weiteres Wahlrecht, nach einer Bilanzierung gewinnwirksam das Feldinventar des landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr zu bilanzieren (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG; 2001 R 131 Abs. 2 EStR).