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Einschränkung der Bilanzänderung; kein ermäßigter Steuersatz bei Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG
(1) Gem. § 52 Abs. 9 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 und des StBereinG 1999 sind gem. NWB EAAAC-46917 (BFH/NV 2007 S. 1293) die Neufassungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anwendbar. (2) Diese Anwendungsregelung führt weder zu einer echten noch zu einer unechten Rückwirkung (dazu im Einzelnen , BFH/NV 2006 S. 2184), soweit die Bilanz, um deren Änderung es geht, erst nach dem , dem Tag der Verkündung des StEntlG, beim FA eingereicht worden ist. (3) Gem. § 34 Abs. 1 Satz EStG 4 i. d. F. des StEntlG bzw. gem. § 34 Abs. 1 Satz 5 EStG i. d. F. des Gesetzes vom (BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928) ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden, wenn der Stpfl. ganz oder teilweise § 6b EStG anwendet.