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Planmäßige Abschreibungen und Werterhaltungsmaßnahmen bei Domain-Namen und Marken
I. Bilanzielle Qualifizierung einer Domain
1. Nach HGB/EStG
Der Domain-Name stellt einen immateriellen Anlagegegenstand i. S. der Gliederungsvorgabe des § 266 Abs. 2 HGB und damit ein entsprechendes Wirtschaftsgut bei der steuerlichen Bilanzierung dar . Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut stimmen jedenfalls nach Auffassung des BFH inhaltlich überein .
Der BFH erkennt in der Domain ein „ähnliches Recht” zu einem gewerblichen Schutzrecht (§ 266 Abs. 2 A I 1 HGB). Der Inhaber erwirbt an der Domain kein absolutes (Schutz-) Recht wie bei Patent-, Marken- oder Urheberrechten. Gleichwohl kommt dem Domain-Inhaber durch seinen Anspruch gegen die Denic auf Behalt des Domain-Inhalts nach (einmaliger) Vergabe ein dem Schutzrecht vergleichbares Recht zu.
Die Domain ist auch verkehrsfähig, da der (bisherige) Domain-Inhaber nach Kündigung seines bisherigen Registrierungsvertrags durch Benennung eines Dritten auf diesen übertragen kann.
Die Domain ist schließlich bewertbar, da es einen Markt dafür gibt. Das konnte gerade auch in dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt (Urteil III R 6/05) festgestellt werden, in ...