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Lagebericht
I. Aufstellungspflicht
Kapitalgesellschaften sowie unter § 264a HGB fallende in ihrer Haftung beschränkte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (KapCo-Gesellschaften) müssen neben Jahresabschluss und → einen Lagebericht aufstellen, wenn sie nach den Größenmerkmalen von § 267 HGB (→ ) große oder mittelgroße Gesellschaften sind.
Kleine Kapitalgesellschaften oder KapCo-Gesellschaften sind nicht zur Aufstellung von Lageberichten verpflichtet, können diese aber freiwillig aufstellen.
Dem Publizitätsgesetz (PublG) unterliegende Unternehmen, die nicht Einzelkaufleute oder reine Personengesellschaften sind, müssen entsprechend § 289 HGB Lageberichte aufstellen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 PublG). Ferner sind eingetragene Genossenschaften nach § 336 HGB, Banken nach § 340a Abs. 1 HGB und Versicherungsunternehmen nach § 341a Abs. 1 HGB zur Aufstellung von Lageberichten verpflichtet.
Die gesetzlichen Vertreter dieser Unternehmen müssen den Lagebericht, wie auch den Jahresabschluss, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Zur Offenlegung → .
II. Inhalt des Lageberichts
1. Pflichtangaben
Im Lagebericht sind
Geschäftsverlauf,
Geschäftsergebnis und
Lage der Gesellschaft
so darzustellen, da...