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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. A Seite 21

Anhang

I. Verpflichtung zur Aufstellung

Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften i. S. von § 264a HGB (sog. Kapital und Co. Gesellschaften) und Genossenschaften (§ 336 HGB) müssen ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern. Dieser bildet mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 264a HGB). Im Anhang werden Angaben gemacht, die zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besonders vorgeschrieben sind, oder deshalb dort erforderlich sind, weil solche Angaben in der Bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung in Ausübung von Wahlrechten nicht aufgenommen wurden. Um diese Angaben werden daher Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung entlastet.

Für kleine und mittlere Gesellschaften bestehen nach § 274a HGB und § 288 HGB Erleichterungen.

II. Gliederung

Ein bestimmtes Gliederungsschema ist für den Anhang nicht vorgeschrieben. Es ist nur der allgemeine Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit zu beachten (§ 243 Abs. 2 HGB). Diesem Grundsatz entspricht folgende Gliederung:

  • allgemeine Angaben,

  • Angaben zur Bilanz,

  • Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung,

  • sonstige Angaben,

  • zusätzliche Angaben und Erläuterungen für mittelgroße und große Kapitalgesells...