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StuB Nr. 16 vom Seite 614

Die Einführung von § 30i BetrAVG und die bilanziellen Folgewirkungen

Umstellung des Finanzierungsverfahrens des PSVaG

von Prof. Dr. Raimund Rhiel und RA Annekatrin Veit, beide München
Kernaussagen
  • Hinsichtlich der Verpflichtung der Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in insolvenzpflichtigen Durchführungswegen betreiben, Beiträge an den PSVaG abzuführen, können keine Rückstellungen in der Handels- oder Steuerbilanz gebildet werden.

  • Die Verpflichtung zur Nachfinanzierung nach § 30i BetrAVG ist allerdings in der Handels- und Steuerbilanz durch Passivieren einer Verbindlichkeit zu berücksichtigen.

  • Die Nachfinanzierungspflicht ist mit dem Barwert der Ratenzahlung zu bewerten, wobei als Abzinsungs-Satz in der Handelsbilanz und auch in einer IFRS-Bilanz ein fristadäquater unternehmensinterner Zins heranzuziehen ist.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom wurde u. a. § 30i BetrAVG neu in das Gesetz aufgenommen. § 30i BetrAVG regelt die Pflicht der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber zur Nachfinanzierung in Höhe des Barwerts der bis zum aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften. Diese Nachfinanzierungspflicht beruht auf einer Umstellung des Finanzierungsverfahrens des PSVaG auf vollständige Kapitaldeckung. Die Autoren stellen den Regelungsinhalt von § 30i BetrAVG dar und nehmen zur bilanziellen Behandlung ...