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LG Bonn 29.08.2006 15 O 198-06, NWB 28/2007 S. 220

Vertragsrecht | Rechtsnatur eines Prozessfinanzierungsvertrags

Nach st. Rspr. des BGH verletzt ein Vertrag, in der sich ein Rechtsanwalt ohne die eindeutige Einwilligung des Mandanten zur Preisgabe von mandantenbezogenen Informationen verpflichtet, gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mandanten und die dem Rechtsanwalt auferlegte Schweigepflicht (vgl. § 203 StGB). Daraus folgt die Nichtigkeit des Vertrags. Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf einen auf Beitreibung einer anwaltlichen Honorarforderung gerichteten Prozessfinanzierungsvertrag; durch ihn wird keine stille GbR-Innengesellschaft begründet mit der Folge, dass auf ihn auch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar sind ( 15 O 198-06, AnwBl 2006 S. 851).