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Arbeitsrecht | Klagbarer Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 TzBfG). Die Norm begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch (). Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung mit der Begründung, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze i. S. des § 9 TzBfG zu besetzen, weil die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze „tariffrei” mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden (statt 36) wöchentlich geschlossen werden sollten, hatte vor dem Bundesarbe...