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OLG Hamm 22.02.2007 10 U 111/06, NWB 28/2007 S. 220

Erbrecht | Entzug des Pflichtteils wegen unsoliden Lebenswandels

Der Pflichtteilsentzug ist zwar auch bei Verfehlungen gegen das Eigentum oder Vermögen des Erblassers möglich, oder dann, wenn der gute Namen der Familie untergraben wird. Das gilt aber nur in solchen Fällen, in denen die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind durch ein nachweislich dauerhaftes, vorsätzliches Verhalten gestört werden (). Im Streitfall hatte der Vater zur Pflichtteilsentziehung angegeben, dass die Ermittlungen im Zusammenhang mit mehrfachen Konkursen des Sohns auch das Ansehen der Familie geschädigt hätten, außerdem hätte der Sohn einen unsoliden Lebenswandel geführt und sich nicht um ihn gekümmert.