Kindergeldanspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsbefugnis trotz dessen nur geringfügiger Beschäftigung und Inanspruchnahme
weiterer Sozialleistungen
Leitsatz
Die einem abgelehnten Asylbewerber nach den §§ 30 Abs. 4, 55 Abs. 2 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG und unterfällt damit der rückwirkend anwendbaren Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG in der Fassung
vom .
Bei Besitz einer derartigen Aufenthaltserlaubnis und dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt reicht ein sozialversicherungspflichtiges
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aufgrund berechtigter Erwerbstätigkeit (§
62 Abs. 2 Nr. 3 b EStG n. F.) aus.
Dass der Kindergeldberechtigte aus der Entlohnung dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses seinen Lebensunterhalt
nicht ohne Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen bestreiten kann, ist unschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1371 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1371 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2008 S. 9 NAAAC-48320
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