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Kindergeld für Ausländer
Entscheidungen und anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit und Rückwirkung des § 62 Abs. 2 EStG
Die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG genannten zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für Ausländer bedeuten in der Praxis, dass große Gruppen mit humanitären Aufenthaltserlaubnissen, die nicht erwerbstätig sind, von dem Bezug des Kindergelds ausgeschlossen bleiben. Genau das hatte das BVerfG jedoch mit seinem Beschluss aus dem Jahre 2004 gerügt. Der BFH hält sowohl die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG als auch die in § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG angeordnete rückwirkende Anwendung der Vorschrift für verfassungsgemäß. Im Anschluss an die im Schrifttum schon mehrfach kritisierte gesetzliche Neuregelung und an das sind inzwischen eine Fülle von Finanzgerichtsurteilen ergangen, in denen es zum einen um die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und zum anderen um deren rückwirkende Erstreckung auf vor dem verwirklichte Sachverhalte geht.
I. Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG
NWB WAAAC-44432: Der aus Bosnien/Herzegowina stammende K lebte mit seiner fünfköpfigen Familie seit 1992 in Deutschland. Ausländerrechtlich war die Familie bis Juli 1999 nur geduldet. Erst ab August 1999 bekam K eine Aufenthaltserlaubnis und er...