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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 200/08 EFG 2009 S. 1040 Nr. 13

Gesetze: FGO § 45FGO § 65SGB IV § 7 Abs. 1SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 a.F. SGB V § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1SGB VI § 172 Abs. 3

Zweifel an Klägerwohnsitz / Kinder in der Türkei

Leitsatz

Erscheint der Kläger trotz Ladung an drei Terminen nicht, weil er sich jeweils in der Türkei befindet, bestehen Zweifel an seiner Adresse in Deutschland; mangels weiterer Belege ist die Sachentscheidungsvoraussetzung der Angabe des tatsächlichen Wohnortes nicht erfüllt.

Kein Kindergeldanspruch nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit besteht für die Zeiten - der geringfügigen Beschäftigung, - des Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder - des Bezugs von Altersrente.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1303 Nr. 21
EFG 2009 S. 1040 Nr. 13
YAAAD-19165

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