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Verfahrensrecht | Pauschale Abzugsbeträge bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Die vom bis zum maßgebenden Beträge, die vom Einkommen der Partei abzusetzen sind (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO), betragen für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 174 €, für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 382 €, und für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO) 267 € (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 v. , BGBl 2007 II S. 1058).