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NWB Nr. 26 vom Seite 2221 Fach 27 Seite 6433

Anspruchskollision nach erfolgter Entgeltfortzahlung

Abgrenzungsregelungen bei zivilrechtlichen Ansprüchen

Horst Marburger

Arbeitgeber haben Schadensersatzansprüche gegen Zivilschädiger bzw. deren Haftpflichtversicherungen, wenn Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle erfolgte und die Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht wurde. Erbringen die Krankenkassen wegen eines solchen Vorfalls Leistungen, erwerben auch sie kraft Gesetzes zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. In vielen Fällen kann es hier zu einem Zusammentreffen beiderseitiger Ansprüche kommen.

I. Entgeltfortzahlung und Ansprüche nach § 6 EFZG

1. Entgeltfortzahlung auch bei Unfällen

§ 3 EFZG fordert als Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle lediglich, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Worauf diese Krankheit zurückzuführen ist oder wodurch sie veranlasst wurde, ist zunächst gleichgültig. Allerdings darf den Arbeitnehmer kein Verschulden treffen. Wird die Arbeitsunfähigkeit aber durch einen Unfall hervorgerufen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann, wenn dieser Unfall beispielsweise mitverschuldet wurde.

Es ist gesetzlich nicht geregelt, was unter einem „schuldhaften Handeln”, das ...