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Einkommen-/Lohnsteuer | Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19a EStG)
Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ist nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen. Nach R 77 Abs. 11 Satz 1 LStR 2005 ist der gemeine Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH durch eine fiktive Anteilsbewertung nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 BewG i. V. mit R 96 ErbStR zu ermitteln. Nach R 96 Abs. 2 Satz 1 ErbStR findet in diesen Fällen regelmäßig ? aber nicht ausschließlich ? das Stuttgarter Verfahren Anwendung. Eine Wertermittlung nach diesem Verfahren scheidet für Zwecke der Einkommensteuer aus, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( SEStEG) vom (BStBl I S. 4) wurde nunmehr a...