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BAG 07.12.2006 2 AZR 400/05, NWB 25/2007 S. 195

Arbeitsrecht | Strafanzeige gegen Arbeitgeber ohne internen Klärungsversuch

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich strafrechtliche Verfehlungen von Kollegen und Vorgesetzten vor einer Strafanzeige zunächst betriebsintern anzusprechen. Andernfalls droht ihm eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Bei schwerwiegenden Straftaten des Arbeitgebers selbst kann diese innerbetriebliche Klärung jedoch unterbleiben. Nach Ansicht des NWB CAAAC-40532) kommt es insofern weder auf die (haftungsrechtliche) Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb an noch auf das Ergebnis des späteren Strafverfahrens, solange die Anzeige nicht leichtfertig erstattet wird. Im vorliegenden Fall hatte der Kraftfahrer eines gemeinnützigen Vereins der Altenpflege den Vorstand angezeigt; dieser wurde wegen Veruntreuung von über 50 000 DM zu einer Bewährungsstrafe verurte...