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Dachgeschoss als wesentliche Betriebsgrundlage; Berücksichtigung einer geänderten oberstgerichtlichen Rechtsprechung
(1) Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen die räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb bildet. (2) Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 muss sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes bereits bei Erlass des Änderungsbescheides zulasten des Stpfl. geändert haben. Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erst während des Einspruchsverfahrens, ist es dem FA nicht verwehrt, die Einspruchsentscheidung darauf zu stützen (Bezug: § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F.; § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977).
Praxishinweise: (1) Die Veräußerung eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil war auch in der Vergangenheit nur tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer auch die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Be...