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Übergang zur ED-SME-Rechnungslegung
Die Regeln zur Aufstellung der ED-SME-Eröffnungsbilanz
Die Rechnungslegungsnormen des ED-SME 38 sind weitgehend unbestimmt. Dies betrifft insbesondere die Frage nach dem Übergangszeitpunkt, die Frage nach dem präzisen Anwendungsbereich einzelner Wahlrechte bei Erstellung der ED-SME-Eröffnungsbilanz sowie vor allem die Frage, wie das Wahlrecht des ED-SME 38.9 Satz 1 auszulegen ist.
ED-SME 38.9 Satz 1 eröffnet dem Bilanzierenden die Möglichkeit eines allmählichen Übergangs auf die ED-SME-Rechnungslegung, wobei der Bilanzierende aufgrund des weitgehend unbestimmten Begriffs der „Impraktikabilität” der Anpassungen weiterhin große Ermessensspielräume hat.
Das Wahlrecht des ED-SME 38.9 Satz 1, aber auch die – im Vergleich zur IFRS-Rechnungslegung – wesentlich weiter gefassten Wahlrechte bei Erstellung der ED-SME-Eröffnungsbilanz bilden eine schwere Beeinträchtigung der qualitativen Anforderungen an die Rechnungslegung.
Am veröffentlichte das IASB seinen Standardentwurf „IFRS for SMEs”. Dieser ist bereits in zwei Beiträgen dieser Zeitschrift vorgestellt worden . Besondere Bedeutung kommt dabei dem Abschnitt 38 betreffend den Übergang der Bilanzierung von anderen ...