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Übertragbarkeit von Mietereinbauten
Mit seinem Urteil vom bejaht der BFH grundsätzlich die Vererbbarkeit und Veräußerbarkeit von Mietereinbauten. Folgende Kernaussagen ergeben sich aus dem Urteil:
Zur Vererbbarkeit: Ist der Erbe zugleich auch Eigentümer des Gebäudes, so bleibt der Mietereinbau bestehen, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Wird der Betrieb jedoch eingestellt, so geht der Mietereinbau unter, da er mit dem Gebäude des Erben aufgrund eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs „verschmilzt”.
Zur Übertragbarkeit:
Handelt es sich bei den Mietereinbauten um Scheinbestandteile im Sinne von § 95 BGB, die nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden sind, ist der Mieter wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer der Mietereinbauten. Er kann sie daher...