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FG Hessen 07.11.2006 6 K 3787/05, BBK 11/2007 S. 4686

Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Pkw

Für die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist die Erfüllung der in § 17a Abs. 2 UStDV und § 17c Abs. 2 UStDV genannten Voraussetzungen zwar erforderlich, aber auch ausreichend. Das FA ist nach dem deshalb nicht berechtigt, weitere Nachweise vom Unternehmer zu verlangen. Bei der Abholung durch einen Beauftragten braucht der Unternehmer somit keine Abholvollmacht vorzulegen: Diese Vollmacht ist in § 17a Abs. 2 UStDV nicht genannt.

Hingegen ist die Angabe des Namens sowie der vollständigen Adresse des Abholers für den Buchnachweis erforderlich, wenn die Lieferung in „einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt” (§ 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Dies sei nach dem FG Hessen der Fall, wenn ein Pkw-Händler Fahrzeuge per Internet zu Endverbraucherpreisen anbiete, selbst...