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Anhang (IFRS)
1. Definition
Der (Konzern-)Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält, ist Pflichtbestandteil des IFRS-Abschlusses (IAS 1.10).
Der als Bestandteil des IFRS-(Konzern-)Abschlusses veröffentlichte Anhang hat sowohl die quantitativen als auch qualitativen Informationen von mindestens zwei Berichtsperioden zu enthalten (IAS 1.38 und IAS 1.38A).
Bardens/Meurer, Neue Anhangangaben bei der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten – Änderungen von IFRS 7 (rev. 2010), WPg 2011 S. 618
Beyhs/Buschhüter/Schurbohm, IFRS 10 und IFRS 12, Die neuen IFRS zum Konsolidierungskreis, WPg 2011 S. 662
Driesch in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, Anhang (§ 19)
Kirsch in Kussmaul/Müller (Hrsg.), Handbuch der Bilanzierung, Stand: 2022, Anhang nach IFRS (Abschn. 9a)
Link, Anwendung von Wesentlichkeit in der Finanzberichterstattung – Möglichkeiten und Fallstricke vor dem Hintergrund des IFRS Practice Statement 2, BB 2018 S. 171
Lüdenbach/Freiberg, IFRS Anhang-Checkliste, Arbeitshilfe
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 5 Anhang
Wollmert/Bischof in Baetge u.a. (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl., Loseblatt, Stand: Oktober 2023, Anhang I: Checkliste für angabepflichtige Information
2. Zwecke
Der Anhang zum IFRS-Abschluss hat folgende Zwecke zu erfüllen (IAS 1.112):
Erläuterung der Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert (IAS 1.112 (a));
Offenlegung von Informationen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen (d.h. Bilanz, GuV und sonstiges Gesamtergebnis, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung) enthalten sind (IAS 1.112 (b)), jedoch inhaltlich zu diesen gehören, wodurch die anderen Abschlussinstrumente in ihrem Umfang entlastet werden, sowie
Offenlegung von Informationen, die in keinem anderen Abschlussbestandteil enthalten sind, jedoch für das Verständnis des gesamten Abschlusses relevant sind (IAS 1.112 (c)).
3. Berichterstattungsgrundsätze
Da der Anhang gleichwertiger Bestandteil des IFRS-Abschlusses ist, sind auch sämtliche qualitativen Anforderungen an die Darstellung der Finanzinformationen zu erfüllen (d.h. als fundamentale Grundsätze die Relevanz mit der Wesentlichkeit als Untergrundsatz sowie die glaubwürdige Darstellung mit den Untergrundsätzen Vollständigkeit, Neutralität und Freiheit von Fehlern sowie als fördernde Grundsätze die Vergleichbarkeit, Verständlichkeit, Nachprüfbarkeit und Zeitnähe).
Besondere Bedeutung für die Anhangberichterstattung erlangt insbesondere der Grundsatz der Wesentlichkeit. Der IASB bezweckt mit der nicht verpflichtend anzuwendenden Praxisverlautbarung „Making Materiality Judgements“ (IFRS PS 2) zum einen der Informationsflut bei checklistenartiger Erfüllung der in den einzelnen Standards enthaltenen Angaben entgegenzuwirken und zum anderen die Relevanz der darzustellenden (Anhang-)Informationen zu verbessern. In Bezug auf die in den einzelnen Standards enthaltenen Angaben ist zu beachten, dass es sich nach IFRS PS 2.36 nur um potenziell wesentliche Informationen handelt, bei denen nach IFRS PS 2.40 stets im Einzelnen zu prüfen sein soll, ob es sich tatsächlich um wesentliche und damit in den Abschluss aufzunehmende Informationen handelt.
Aufgrund der dominierenden Informationsfunktion in der IFRS-Berichterstattung haben Schutzklauseln, welche die Veröffentlichung von Informationen verhindern sollen, die für das Unternehmen oder den Konzern nachteilig sind, generell keine Bedeutung.
Ausnahmsweise erlangen in folgenden Fällen Schutzklauseln Relevanz: