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InfoCenter - Stand: 07.05.2024

Anhang (IFRS)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Definition

Der (Konzern-)Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält, ist Pflichtbestandteil des IFRS-Abschlusses (IAS 1.10).

Der als Bestandteil des IFRS-(Konzern-)Abschlusses veröffentlichte Anhang hat sowohl die quantitativen als auch qualitativen Informationen von mindestens zwei Berichtsperioden zu enthalten (IAS 1.38 und IAS 1.38A).

2. Zwecke

Der Anhang zum IFRS-Abschluss hat folgende Zwecke zu erfüllen (IAS 1.112):

  • Erläuterung der Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert (IAS 1.112 (a));

  • Offenlegung von Informationen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen (d.h. Bilanz, GuV und sonstiges Gesamtergebnis, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung) enthalten sind (IAS 1.112 (b)), jedoch inhaltlich zu diesen gehören, wodurch die anderen Abschlussinstrumente in ihrem Umfang entlastet werden, sowie

  • Offenlegung von Informationen, die in keinem anderen Abschlussbestandteil enthalten sind, jedoch für das Verständnis des gesamten Abschlusses relevant sind (IAS 1.112 (c)).

3. Berichterstattungsgrundsätze

Da der Anhang gleichwertiger Bestandteil des IFRS-Abschlusses ist, sind auch sämtliche qualitativen Anforderungen an die Darstellung der Finanzinformationen zu erfüllen (d.h. als fundamentale Grundsätze die Relevanz mit der Wesentlichkeit als Untergrundsatz sowie die glaubwürdige Darstellung mit den Untergrundsätzen Vollständigkeit, Neutralität und Freiheit von Fehlern sowie als fördernde Grundsätze die Vergleichbarkeit, Verständlichkeit, Nachprüfbarkeit und Zeitnähe).

Besondere Bedeutung für die Anhangberichterstattung erlangt insbesondere der Grundsatz der Wesentlichkeit. Der IASB bezweckt mit der nicht verpflichtend anzuwendenden Praxisverlautbarung „Making Materiality Judgements“ (IFRS PS 2) zum einen der Informationsflut bei checklistenartiger Erfüllung der in den einzelnen Standards enthaltenen Angaben entgegenzuwirken und zum anderen die Relevanz der darzustellenden (Anhang-)Informationen zu verbessern. In Bezug auf die in den einzelnen Standards enthaltenen Angaben ist zu beachten, dass es sich nach IFRS PS 2.36 nur um potenziell wesentliche Informationen handelt, bei denen nach IFRS PS 2.40 stets im Einzelnen zu prüfen sein soll, ob es sich tatsächlich um wesentliche und damit in den Abschluss aufzunehmende Informationen handelt.

Aufgrund der dominierenden Informationsfunktion in der IFRS-Berichterstattung haben Schutzklauseln, welche die Veröffentlichung von Informationen verhindern sollen, die für das Unternehmen oder den Konzern nachteilig sind, generell keine Bedeutung.

Ausnahmsweise erlangen in folgenden Fällen Schutzklauseln Relevanz:

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