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PiR Nr. 10 vom Seite 290

Risikoangabepflichten nach IFRS 7

Dipl.-Ök. Jens Freiberg

I. Einleitung

Die Anhangangaben zu Finanzinstrumenten ergeben sich ab dem Berichtsjahr 2007 nicht mehr aus IAS 32, sondern aus IFRS 7. Im Vergleich zu IAS 32 sind insbesondere die Angaben zu Art und Umfang der aus den eingesetzten Finanzinstrumenten resultierenden Risiken erweitert worden (IFRS 7.31-44).

Diese Angaben können wahlweise statt im Anhang auch in einem mit dem Jahresabschluss veröffentlichten anderen Berichtsteil, z. B. einem Lagebericht ( management commentary), abgehandelt werden (IFRS 7.B6), um so Redundanzen zu verringern.

II. Risikoarten

Es sind drei berichtspflichtige Arten von Risiken zu unterscheiden (IFRS 7.31 ff.):

  • Marktrisiken: Der Wert ( fair value) oder künftige Zahlungsstrom ( cashflow) eines Finanzinstruments kann sich infolge der Änderung von Wechselkursen, Zinsen oder Marktpreisen (z. B. Aktienkursen) vermindern.

  • Kreditrisiken: Vertragspartner können ihre Verpflichtungen aus Finanzinstrumenten nicht erfüllen, z. B. bei Kundenforderungen (Wertberichtigungen) oder Wertpapieren.

  • Liquiditätsrisiken: Ein Unternehmen kann seinen aus Finanzinstrumenten resultierenden Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen.

III. Qualitative Angaben

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