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Steuerliche Aspekte bei Spielautomaten
1. Einleitung
Spielhallen gehören zum Erscheinungsbild unserer Städte. Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf gem. § 33c Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom , BGBl I S. 202, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom , BGBl I S. 3232) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Weitere Einzelheiten regelt die Gewerbeordnung; diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht sowie die Veranstaltung anderer Spiele i. S. des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele i. S. des § 284 StGB sind.
Sinn und Zweck der staatlichen Reglementierung von Glücksspielen ist nach Auffassung des , BGHSt 11 S. 209, 210) die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielle...